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Amalgam-Verbot ab dem 01.01.2025

Abrechnungsempfehlungen & Alternativ-Produkte

Was wird geändert?

  • Änderung der Bestimmungen der Bema-Nummern 13a-13d
  • Leichte Erhöhung der Punktzahlen der Bema-Nummern 13a-13d.
    Dies bedeutet in € eine Erhöhung um (bei einem Punktwert von € 1,20):

    • Bema 13a von € 38,40 auf € 39,60
    • Bema 13b von € 46,80 auf € 49,20
    • Bema 13c von € 58,80 auf € 63,60
    • Bema 13d von € 69,60 auf € 75,60
  • Bema-Nummern 13e-13h entfallen vollständig

Was bleibt bestehen?

  • Erhalt der Mehrkostenvereinbarung gemäß §28 Abs. 2 SGB V
  • Die Behandlungsrichtlinie wird nicht geändert

Welche Materialien sollten verwendet werden?

Ab dem 01.01.2025 gelten lt. dem BMG (Bundesministerium für Gesundheit) folgende Änderungen für Füllungen im Seitenzahnbereich:

  • Selbstadhäsive Materialien sind Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung
  • Stellt die Therapie mit selbstadhäsivem Material im Seitenzahnbereich keine lege artis Behandlung dar, ist die Füllungstherapie mit Bulk Fill-Komposit-Material durchzuführen.
  • Für Füllungen in Mehrschicht- oder Mehrfarbentechnik, dentinadhäsive Restaurationen unter Anwendung eine Adhäsivsystems und Einlagefüllungen, kann weiterhin eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) mit dem Patienten getroffen werden.
  • Ein Austausch von intakten Amalgamfüllungen ohne medizinische Indikation entsprich nicht den GKV-Richtlinien und muss daher nach GOZ berechnet werden.

>> Anbei dazu die Stellungnahme des DGZMK

Mehr erfahren Sie in unserem Artikel:

Amalgamverbot ab 01.01.2025 - Auswirkungen auf die Zahnmedizin

Brauchen Sie Unterstützung bei der Abrechnung oder
haben Sie Fragen zur Verwendung der Materialien?

Sprechen Sie uns an - wir helfen Ihnen gerne weiter

Unsere Alternativ-Vorschläge


Seitenzähne: Material Glas-Ionomer

Füllung im Seitenzahnbereich (Klasse I-II):
Bema 13-13d
zzgl. ggf. BEMA-Pos. 12 (bmf ), 8 (vipr), 40 (i), 41a (L1), 25 (cp), 26 (p)

Frontzähne: Composite

Füllung im Frontzahnbereich (Klasse III-V):
BEMA 13a-13d
zzgl. ggf. BEMA-Pos. 12 (bmf ), 8 (vipr), 40 (i), 41a (L1), 25 (cp), 26 (p)

Empfohlene Füllungsmateralien:

Front- & Seitenzähne: Beispiel 3-flächige Füllung

(dentinadhäsiv, in Mehrfarbentechnik)
Vereinbarung MKV nach §28 Abs, 2 SGB V:

  • GOZ 2100 3,5facher Satz € 126,38
    zzgl. ggf. GOZ-Pos. 0080 (o), 2040 (Spanngummi), 4050/4055 (zst)
    Analogie siehe unten
  • BEMA 13c € 58,80
    zzgl. ggf. BEMA-Pos. 12 (bmf ), 8 (vipr), 40 (i), 41a (L1), 25 (cp), 26 (p)
  • Eigenanteil Patient € 67,58

Artikel: Amalgamverbot ab dem 01.01.2025

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  • Schnell: kein Konditionieren und kein Schutzlack nötig
  • Breiteres Indikationsspektrum als viele andere Glasionomer Füllungsmaterialien
  • Ermöglicht langzeitstabile, limitiert kaulasttragende Indikationen
    der Klasse I und II
  • 6 Farben für gute Ästhetik

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  • Verbesserte Opazität für eine überzeugendere Ästhetik
  • Reduzierter Stress und eine Aushärtetiefe bis zu 5 mm
  • Hervorragende Handhabung und Modellierbarkeit
  • Mehr erfahren in den FAQ - Häufig gestellt Fragen

Auswirkungen auf die Zahnmedizin

Ab dem 01.01.2025 tritt in der Europäischen Union ein umfassendes Verbot für die Verwendung von Amalgamfüllungen in Kraft. Dieses Verbot basiert auf der EU-Quecksilberverordnung (EU-Verordnung Nr. 2017/852), die den schrittweisen Ausstieg aus dem Einsatz von Amalgam zum Ziel hat, um Umwelt und Gesundheit besser zu schützen. Amalgamfüllungen bestehen zu etwa 50 Prozent aus Quecksilber, das bei unsachgemäßer Entsorgung sowohl Wasser, Boden als auch Luft schädigen kann. Die neue Regelung stellt Zahnärzte vor Herausforderungen, insbesondere im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Hintergrund des Amalgamverbots
Die EU hat bereits im Jahr 2018 Einschränkungen für die Verwendung von Amalgamfüllungen eingeführt, z.B. für Kinder unter 15 Jahren
sowie schwangere und stillende Frauen. Diese Regelung diente als erster Schritt zum kompletten Verbot, das nun zum Jahresbeginn 2025
umgesetzt wird. Ziel ist es, den Gebrauch von quecksilberhaltigen Materialien vollständig zu eliminieren und Alternativen wie Komposit oder
Glasionomerzement stärker zu fördern.

Auswirkungen auf die Praxis
Für Zahnärzte, die bisher Amalgam als Standardmaterial bei GKV-Patienten verwendet haben, stellt sich die Frage, wie mit der neuen Situation
umgegangen werden soll. Bislang galt Amalgam als kostengünstige und robuste Lösung, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen vollständig
erstattet wurde. Mit dem Wegfall von Amalgam als Füllungsmaterial müssen Praxen auf Alternativen umstellen. Dies betrifft nicht nur die Wahl der
Materialien, sondern auch die Abrechnungsmöglichkeiten.


Abrechnungsempfehlung für Zahnärzte im GKV-Bereich
Im GKV-System war Amalgam für Seitenzahnfüllungen bis zu diesem Zeitpunkt als Regelleistung anerkannt, d.h. vollständig von der Krankenkasse
gedeckt. Ab dem 01.01.2025 müssen Zahnärzte die Abrechnung der neuen Materialien anpassen.

1. Füllungsalternativen und Abrechnungswege

2. Abrechnung von Mehrkosten bei Kompositfüllungen

3. Neue Dokumentationsanforderungen

Fazit

Das Amalgamverbot ab dem 01.01.2025 markiert einen bedeutenden Wandel in der zahnmedizinischen Versorgung. Zahnärzte müssen sich auf neue
Materialien und veränderte Abrechnungsstrukturen einstellen, insbesondere im Bereich der GKV. Die genaue Kenntnis der Regelversorgung und
der möglichen Mehrkostenabrechnungen ist dabei entscheidend, um Patienten weiterhin optimal zu versorgen und dabei wirtschaftlich korrekt
zu arbeiten. Die Patientenaufklärung spielt in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle, da sie sicherstellt, dass alle Beteiligten die Unterschiede
zwischen Regelleistung und höherwertigen Füllungen verstehen.

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wünschen Sie eine Schulung zu den Abrechnungsmöglichkeiten, benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung in Ihrer Praxisverwaltungssoftware oder haben Sie Fragen zur Anwendung der Materialien, sprechen Sie uns gerne an.


Natalie Bauer
Zahnmedizinische
Fachangestellte


Isabell Schäfer
Zahnmedizinische
Fachassistentin

Haben Sie Fragen zur Verwendung der Materialien?

 

Senden Sie uns gerne eine E-Mail an: produktberatung-praxis@mwdental.de

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Fragen zur Abrechnung:

Christina Escher

E-Mail: christina.escher@mwdental.de

Telefon: 0151 721 697 56

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